Richtet sich die Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit einer bestimmten Person, die bei gegebenen Voraussetzungen von Gesetzes wegen eintritt, ist das von Behörden und Gerichten von Amts wegen zu berücksichtigen und hat zur Folge, dass die erbunwürdige Person im Verhältnis zum betreffenden Erblasser dieselbe Stellung hat, wie wenn sie vorverstorben wäre.