Nicht missbräuchlich ist eine Kündigung des Mietverhältnisses zur Durchführung von Sanierungsmassnahmen, zu denen eine vollständige Auswechslung der Küche, Bäder und sämtlicher Leitungsinstallationen, Veränderung der Wohnungsgrundrisse und Erneuerung der Wand- und Bodenbeläge gehören, da diese Arbeiten naturgemäss eine Zunahme der Schwierigkeiten, der Kosten und der Renovationsdauer mit sich bringen. Sie ist gültig, auch wenn sich der Mieter bei einer derartigen Sanierung bereit erklärt, die Unannehmlichkeiten der Bauarbeiten in Kauf zu nehmen und im Mietobjekt zu verbleiben.