Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist (Art. 604 Abs. 1 ZGB). Vollständig übergangene Pflichtteilserben erlangen ihre Erbenstel-lung erst mit einem zu ihren Gunsten lautenden Herabsetzungs- und Ungültigkeitsur-teil. Bis dahin kommt ihnen bloss virtuelle Erbenstellung zu. Zur Erbteilungsklage sind sie daher erst legitimiert, nachdem sie ihre Erbenstellung durch Gestaltungsurteil er-stritten haben. Werden Pflichteilserben in einer Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge nicht ausdrücklich ausgeschlossen, sondern schlicht nicht erwähnt, so kommt ihnen nur dann virtuelle Erbenstellung zu, wenn der gesamte Nachlass den anderen Erben zugewendet wird. Andernfalls wird der Pflichtteilserbe aufgrund der subsidiär anwendbaren gesetzlichen Erbfolge gemäss Art. 481 Abs. 2 ZGB dennoch Erbe.