Bei der 10-Jahresfrist gemäss § 64 Abs. 1 BauV handelt es sich ledig­lich um eine Ordnungsfrist, deren Verstreichen allenfalls eine Ersatzvornahme nach § 14 BauG auslösen könnte. Solange eine solche aber nicht ergriffen wird, sind, selbst wenn die 10-Jahresfrist abgelaufen ist, weiterhin die Vorschriften der ABauV anwendbar. Mit anderen Worten: Die Baubegriffe und Messweise der IVHB können in jedem Fall erst dann tatsächlich angewendet werden, wenn die jeweilige Gemeinde ihre Bau- und Nutzungsordnung angepasst hat; eine andere Sichtweise würde letztlich zu einer unzulässigen positiven Vorwirkung der IVHB führen (BGE 1C_607/2019 E. 3.2). Für diese Auffassung spricht im Übrigen auch, dass der Verordnungsgeber anlässlich der auf den 1. November 2021 - und damit nach Ablauf der 10-Jahresfrist - in Kraft getretenen Revision der BauV Anhang 3 der BauV nicht als obsolet betrachtete und aufhob; im Wissen darum, dass damals erst rund die Hälfte der Ge­meinden die IVHB umgesetzt hatte, versuchte man vielmehr mit dem neuen § 15 a BauV (Rückwei­sung einer Vorlage bei Verletzung überfälliger Umsetzungspflichten) Druck für die erforderlichen An­passungen zu schaffen.