Parkfelder im ungesetzlichen Kantonsstrassenabstand können nicht als Pflichtparkplätze anerkannt werden, wenn keine Möglichkeit besteht, diese bei Bedarf in einen Bereich ausserhalb des vorgeschriebenen Strassenabstands zu verschieben (Ersatzlösung). Ausgeschlossen ist bei Pflichtparkplätzen auch die Erteilung einer erleichterten Ausnahmebewilligung nach § 67 a Baugesetz.