Ob die Baubewilligungsbehörde auf eine rechtskräftige Verfügung zurückkommen darf, beurteilt sich nach den Grundsätzen des Widerrufs. Verwaltungsbehörden können rechtsfehlerhafte Verfügungen, selbst wenn diese in formelle Rechtskraft erwachsen sind, unter bestimmten Voraussetzungen ändern.

Dem Widerruf einer rechtskräftigen Verfügung entgegenstehen kann insbesondere der in Art. 9 Bundesverfassung verankerte Grundsatz von Treu und Glauben. Dieser verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht.

Vorausgesetzt ist, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann; die Berufung auf Treu und Glauben scheitert sodann stets, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.