Werden Grundstücke mittels Dienstbarkeiten, wie Bau- oder andere Nutzungsverbote, Baubeschränkungen, Baurechte, Nutzniessungen, Materialabbaurechte, belastet, so unterliegt die Entschädigung dafür der Einkommens- und nicht der Grundstückgewinnsteuer.
«Justitias Blog»
Fälle aus der Praxis...
Eigentumsbeschränkende Dienstbarkeiten gegen Entgelt
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- By Dr. iur. Markus Siegrist