Werden nach der Einreichung eines Baugesuchs, das der bisherigen Rechtsordnung entsprach, die Bauvorschriften geändert, so dass das Baugesuch nicht mehr bewilligt werden kann, stellt sich die Frage nach einer Entschädigung für nutzlos gewordene Aufwendungen (Planungskosten).

Anspruch auf Ersatz der nutzlos gewordenen Aufwendungen besteht nur, wenn die Rechtsänderung zur Verhinderung des Projekts vorgenommen oder wenn vor Einreichung des Baugesuchs Zusicherungen auf den Fortbestand der geltenden Bauvorschriften abgegeben worden sind.