Die Vormerkung des Mietvertrags im Grundbuch dient dazu, die Eigenbedarfskündigung des neuen Eigentümers zu verunmöglichen.

Streitigkeiten über die Vormerkung von Mietverhältnissen sind im vereinfachten Verfahren zu beurteilen, unabhängig vom Streitwert. Das Handelsgericht ist nicht zuständig.