Das neue Aktienrecht tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Dieses stärkt die Aktionärs- und Minderheitsrechte wie folgt:

Einberufungsrecht

Für die Einberufung der Generalversammlung genügen 5 % des Aktienkapitals bei kotierten Gesellschaften.

Antrags- und Traktandierungsrecht

Bei nicht börsenkotierten Gesellschaften genügen 5 % des Aktienkapitals.

Klage auf Sonderuntersuchung (bisher Sonderprüfung)

Es genügen 5 % des Aktienkapitals oder der Stimmen.

Auflösungsklage

Es genügen 10 % des Aktienkapitals.