Die vom Richter verfügte Frist zur Einreichung einer Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts ist eine materiell-rechtliche Frist (Art. 961 Abs. 3 ZGB). Der Fristenstillstand nach Art. 145 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) gilt nicht. Die Nichteihaltung der Frist hat die Verwirkung des Rechts zur Folge. Möglich ist eine Fristverlängerung durch den Richter (Art. 144 Abs. 2 ZPO), da eine gerichtliche Frist vorliegt.