Das Bundesgericht hat die Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, wonach auf Korrekturen an der Ausnützungszifferberechnung der Baugesuchsteller von weniger als 1 % im Baubewilligungsverfahren zu verzichten ist, in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren geschützt.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau differenziert diesbezüglich. Würde der Toleranzwert bereits bei der Beurteilung der Ausnützungszifferberechnung berücksichtigt, käme dies einer unzulässigen Erhöhung der gesetzlich festgelegten maximalen Ausnützungsziffer gleich. Der Toleranzwert von 1 % gelange nur bei der Beurteilung zur Anwendung im Hinblick darauf, dass eine Baute die geplanten und bewilligten Masse nachträglich geringfügig überschreite.