Wird unter dem Güterstand der Gütergemeinschaft eine Gesamtgutzuweisung zu Gunsten des überlebenden Ehegatten vereinbart, geht Grundeigentum ausserbuchlich Kraft Güterrecht auf den überlebenden Ehegatten über.

Es spielt dabei keine Rolle, ob noch andere gesetzliche oder gar eingesetzte Erben vorhanden sind oder nicht. Für den Eigentumsübergang im Grundbuch ist die Zustimmung der Erben nicht erforderlich, und zwar auch dann nicht, wenn Nachkommen vorhanden sind, die in ihren Pflichtteilsansprüchen verletzt sind.

Dem Grundbuchamt ist der Tod des Ehegatten nachzuweisen und der Ehevertrag einzureichen mit der Bestätigung, dass dieser zwischenzeitlich nicht abgeändert wurde.