Ein Mietvertrag kann im Grundbuch vorgemerkt werden.

Die Vormerkung bewirkt, dass jeder neue Eigentümer dem mit seinem Namen im Grundbuch erwähnten Mieter gestatten muss, das Grundstück entsprechend dem Mietvertrag zu gebrauchen. Im Unterschied zum nicht vorgemerkten Mietvertrag kann hier der neue Eigentümer den dringenden Eigenbedarf nicht geltend machen. Vielmehr muss er sich an die vertraglichen Kündigungsfristen halten.

Das Gesetz sieht keine Beschränkung der Vormerkungsdauer vor. Es ist sogar zulässig, einen Mietvertrag auf die Lebensdauer eines Mieters abzuschliessen und entsprechend im Grundbuch vormerken zu lassen. Bei einer festen Mietdauer kann ein Mietvertrag höchstens bis zum vereinbarten Endtermin vorgemerkt werden. Würde der Mietvertrag hier verlängert, müsste auch die Vormerkung erneuert werden.