Beim Stockwerkeigentum hat der Bauhandwerker grundsätzlich die Wahl, ob er das Bauhandwerkerpfandrecht auf dem Stammgrundstück oder quotenmässig auf den einzelnen Stockwerkeinheiten eintragen lassen will. Es gibt allerdings eine Ausnahme: Sind bereits Grundpfandrechte auf den einzelnen Stockwerkeinheiten eingetragen, kann gemäss Art. 648 Abs. 3 ZGB die Sache selbst, also das Stammgrundstück, nicht mehr belastet werden. In der Praxis kann das Stammgrundstück folglich so gut wie nie mit Bauhandwerkerpfandrechten belastet werden, weil in der Regel auf mindestens einer Stockwerkeinheit bereits Grundpfandrechte lasten.