Eine Photovoltaikanlage mit einer Fläche von 58 m2 hat den kleineren Grenzabstand einzuhalten.

Grenzabstände gelten im Kanton Aargau nicht nur für Gebäude im Sinne der Begriffsdefinition der IVHB, sondern für alle Arten von Bauten und Anlagen.

Da die Höchstmasse für eine Kleinbaute im Sinne von § 19 BauV klar überschritten sind, kommt das Grenzabstandsprivileg für Klein- und Anbauten (vgl. § 19 Abs. 2 BauV) nicht zur Anwendung. Massgebend ist ein minimaler Grenzabstand von 4 m.