Müsste ein Baugesuch abgewiesen werden, kann eine Nebenbestimmung (Auflage, Bedingung) zur Baubewilligung führen.

Eine Bewilligung kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie im Lichte der gesetzlichen Bestimmungen verweigert werden könnte. Als Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) kann ein derartiges Vorgehen geboten sein.

Allerdings muss eine wirksame Kontrolle der Nebenbestimmung gewährleistet sein.