Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen bestehen ohne Eintrag im Grundbuch. Die Anmerkung im Grundbuch hat bloss deklaratorische Bedeutung.

Gemeinden oder andere Träger einer öffentlichen Aufgabe müssen eine für ein bestimmtes Grundstück verfügte Eigentumsbeschränkung des öffentlichen Rechts, die dem Eigentümer eine dauerhafte Nutzungs- und Verfügungsbeschränkung oder grundstücksbezogene Pflicht auferlegt, im Grundbuch anmerken lassen.

Der gutgläubige Erwerber eines Grundstücks kann aus dem Fehlen einer Anmerkung, auch wenn die Anmerkung einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung im konkreten Fall zwingend vorgegeben ist, nicht ableiten, die Beschränkung bestehe nicht. Er hat sich die Eigentumsbeschränkung entgegenhalten zu lassen.