Das revidierte Erbrecht führt bezüglich der Leistungen aus der Säule 3 a zu folgenden Konsequenzen:

Die Leistungen fallen beim Ableben des Vorsorgenehmers nicht in dessen Nachlass und bilden nicht Gegenstand der güterechtlichen Auseinandersetzung und der Erbteilung. Die direkt in das Vermögen der Begünstigten gelangenden Leistungen aus der gebundenen Selbstvorsorge werden indessen für die Berechnung der Pflichteile zum Vermögen des Erblassers hinzugerechnet, und zwar bei der Versicherungsleistung mit dem Rückkaufswert im Zeitpunkt des Todes und bei der Bankleistung mit dem entsprechenden Kapitalbetrag. Folglich unterliegen Versicherungsansprüche auf den Tod des Erblassers mit ihrem Rückkaufswert und Ansprüche bei der Bank mit ihrem vollen Wert der Herabsetzung.