Der Reduktion des Nachkommenpflichtteils von drei Viertel auf die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs entsprechend beträgt neu die neben der Nutzniessung bestehende verfügbare Quote die Hälfte des Nachlasses statt wie bisher ein Viertel. Unter neuem Recht kann mithin der Erblasser seiner überlebenden Ehegattin die Hälfte der Erbschaft zu Eigentum und die andere Hälfte zur Nutzniessung zuwenden, wobei den gemeinsamen Nachkommen an der nutzniessungsbelasteten Hälfte das nackte Eigentum zusteht.

Die überlebende Ehegattin kann allerdings auf die ihr letztwillig zugewiesene Nutzniessung verzichten und stattdessen ihren Pflichtteil zu vollem Eigentum verlangen, es sei denn, sie hätte die Nutzniessung akzeptiert und damit auf ihren Pflichtteil verzichtet.

Das neue Erbrecht enthält ebenfalls eine Wiederverheiratungsklausel:

Heiratet der überlebende Ehegatte wieder oder begründet er eine eingetragene Partnerschaft, so entfällt die Nutzniessung auf jenem Teil der Erbschaft, der im Zeitpunkt des Erbgangs nach den ordentlichen Bestimmungen über den Pflichtteil der Nachkommen nicht hätte mit der Nutzniessung belastet werden können. Diese Bestimmung gilt sinngemäss, wenn die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner eine neue eingetragene Partnerschaft begründet oder heiratet.