Die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung dient der Sicherung streitiger oder vollstreckbarer Ansprüche. Unter Ansprüchen im Sinne dieser Bestimmung sind solche obligatorischer Natur zur verstehen, die sich auf das Grundstück selbst beziehen und bei endgültiger Anerkennung Auswirkungen auf das Grundbuch haben. Dies ist beispielsweise der Fall beim vertraglichen Anspruch des Käufers auf Übertragung des Eigentums an dem von ihm gekauften Grundstück oder beim Anspruch des Treugebers gegen den Treuhänder auf Rückgabe oder Anerkennung seines Eigentumsrechts an einem Grundstück. Nach Art. 960 Abs. 2 ZGB bewirkt die Vormerkung der Verfügungsbeschränkung im Grundbuch, dass der dadurch geschützte Anspruch allen später erworbenen Rechten am Grundstück entgegengehalten werden kann. Diese Wirkung tritt nicht nur gegenüber nachträglich durch Rechtsgeschäfte begründeten Rechten ein, sondern auch gegenüber einer zwangsvollstreckungsrechtlichen Beschlagnahme, die erst später im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens angeordnet wird.