Betrifft ein Baugesuch gemeinschaftliche Bestandteile eines in Stockwerkeigentum aufgeteilten Grundstückes, ist dazu unter Vorbehalt gewöhnlicher Verwaltungshandlungen und dringlicher Massnahmen ein zustimmender Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft erforderlich. Fehlt eine solche Zustimmung für Änderungen an gemeinschaftlichen Teilen, ist der Gesuchsteller nach der Rechtsprechung zivilrechtlich offensichtlich nicht bauberechtigt. Auf das Baugesuch ist nicht einzutreten.