Die Vor- und Nacherbschaft (Art. 491 ff. ZGB) ist in folgenden Fällen ein geeignetes Mittel der Nachlassplanung:
  1. Kinderlose Ehegatten;
  2. Patchworkfamilien;
  3. Urteilsunfähige Nachkommen.
Ein kinderloser Ehegatte kann den überlebenden Ehegatten als Vorerbe und die eigene Familie als Nacherbin (auf dem Überrest) einsetzen.
In Patchworkfamilien wird der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner als Vorerbe eingesetzt, verbunden mit der Nacherbeneinsetzung der eigenen Nachkommen.