Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Besitzstandsschutz für Bauten und Anlagen im Gewässerraum nach Art. 41 c Abs. 2 GSchV enger zu verstehen als derjenige nach Art. 24 c RPG und umfasst grundsätzlich nur den Bestand, die Weiternutzung und den Unterhalt. Zulässig bleiben immerhin Umbauten, welche die Funktionen des Gewässerraums nicht berühren.