Eine arbeitsrechtliche Bewilligung für den Sonntagsverkauf und vollständig liberalisierte Ladenöffnungszeiten stehen einer Einschränkung der Ladenöffnungszeiten nicht entgegen, die aus baurechtlichen und raumrelevanten Gründen zur Vermeidung von Nutzungskonflikten in einer Wohnzone, in der nur mässig störende Gewerbebetriebe zugelassen sind, angeordnet wird.