Der Verkauf der Erbschaftssache hat auf Verlangen eines Erben auf dem Wege der Versteigerung stattzufinden, wobei, wenn die Erben sich nicht einigen, die zuständige Behörde entscheidet, ob die Versteigerung öffentlich oder nur unter den Erben stattfinden soll (Art. 612 Abs. 3 ZGB). Das Gesetz gibt keiner der beiden Varianten den Vorzug. Bei der Wahl zwischen der öffentlichen Versteigerung oder der Versteigerung nur unter den Erben muss das Gericht sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigen.

Wenn keiner der Erben die Liegenschaft übernehmen will, kommt ausschliesslich die öffentliche Versteigerung infrage; dasselbe gilt, wenn nicht alle Erben bzw. nur einer von mehreren Erben über die erforderlichen Mittel verfügen, um die Liegenschaft zu erwerben.

Während die öffentliche Versteigerung in aller Regel einen besseren Preis ermöglicht, sind nicht allein die pekuniären Interessen der Erben massgebend. Zu berücksichtigen sind auch die Wünsche der Erben.