Das Bauhandwerkerpfandrecht kann nach Art. 839 Abs. 1 + 2 ZGB ab dem Zeitpunkt, da sich der Bauhandwerker zur Arbeitsleitung verpflichtet hat, bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit in das Grundbuch eingetragen werden. Die Viermonatsfrist beginnt gemäss ständiger Rechtsprechung nicht nur mit der Vollendung der Arbeit zu laufen, sondern auch bei Vertragsrücktritt bzw. bei vorzeitiger Vertragsauflösung. Namentlich liegt auch dann, wenn der ursprüngliche Vertrag aufgelöst und mit unverändertem Inhalt mit einer neuen Vertragspartei abgeschlossen wird, eine vorzeitige Vertragsauflösung vor, welche die Viermonatsfrist auslöst.