Als Grundstücksfläche berücksichtigt werden können bei der Berechnung der zulässigen Bruttogeschossfläche (resp. anrechenbare Geschossfläche) nur baulich noch nicht ausgenutzte Grundstücke oder Grundstückteile der Bauzone.

Das Verbot der mehrfachen Ausnützung der gleichen Grundstücksfläche ist eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung; für ihr Bestehen ist ein Eintrag im Grundbuch nicht erforderlich (Art. 680 Abs. 1 ZGB).

Demgemäss muss sich auch ein gutgläubiger Erwerber eines Grundstücks das erwähnte Verbot entgegenhalten lassen. Eine Anmerkung im Grundbuch hätte nur, aber immerhin, deklaratorische Wirkung. Klarheit schaffen kann der Kataster öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen.