Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung verlangt grundsätzlich, dass im Verwaltungsjustizver-fahren die Ergebnisse des Augenscheins schriftlich protokolliert werden und den Parteien Gelegenheit gegeben wird, sich vor der Entscheidfällung zum Protokoll zu äussern. Wird eine Fotodokumentation vom Augenschein erstellt, müssen die Parteien die Möglichkeit haben, noch vor der Urteilsfällung (und nicht erst im Rechtsmittelverfahren) dazu Stellung zu nehmen, sofern sie darauf nicht verzichten.