Kaufen Konkubinatspartner eine Liegenschaft und wird diese nur auf den Namen des einen im Grundbuch eingetragen, obwohl beide Partner Mittel für den Kauf beisteuern, liegt eine reine Innengesellschaft bzw. stille Gesellschaft vor.

Eine einfache Gesellschaft kann mangels eines Formerfordernisses konkludent entstehen und sich aus dem Verhalten der Partner ergeben, ohne dass ihnen diese Rechtsfolge bewusst sein muss.

Wird die Liegenschaft veräussert, wird die stille Gesellschaft nach den Regeln der einfachen Gesellschaft liquidiert (Art. 530 ff. OR).