Das Bundesgericht überprüft die Auslegung und Anwendung des kantonalen und kommunalen Baurechts lediglich auf Willkür.

Gemäss der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Entscheid willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Hingegen prüft das Bundesgericht die Einhaltung der Voraussetzungen des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit bei Eingriffen in den Schutzbereich spezieller Grundrechte, z. B. der Eigentumsgarantie, frei.