Wollen Erblasser mit pflichtteilsgeschützten Nachkommen vom Einstimmigkeitsprinzip in der Erbengemeinschaft abweichen, kann in einer Verfügung von Todes wegen (Testament bei alleinstehendem Erblasser; Erbvertrag bei Ehegatten) bestimmt werden, dass den Nachkommen der Pflichtteil als Vermächtnis ausgerichtet wird. So entfällt eine Herabsetzungsklage und die Vermächtnisnehmer sind nicht Erben. Ergo sind sie nicht Mitglieder der Erbengemeinschaft. Damit ist das Einstimmigkeitsprinzip vom Tisch.