Der Mieter eines Geschäftsraumes kann das Mietverhältnis mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf einen Dritten übertragen. Der Vermieter kann die Zustimmung nur aus wichtigen Gründen verweigern. Wird die Zustimmung erteilt, tritt der Dritte anstelle des Mieters in das Mietverhältnis ein und der Mieter ist von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter befreit.

Diese Regeln sind absolut zwingender Natur.

Wichtige Gründe zur Verweigerung der Zustimmung sind namentlich die fehlende Kreditwürdigkeit des übernehmenden Mieters oder der Umstand, dass der ursprüngliche Mieter und der übernehmende Mieter ein Schlüsselgeld vereinbart haben, nämlich eine Gegenleistung für die blosse Abtretung des Mietverhältnisses.

Verweigert der Vermieter die Zustimmung ohne wichtige Gründe, kann er schadenersatzpflichtig werden.