Die Ausschlagung ist von dem Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären. Die Behörde hat über die Ausschlagung ein Protokoll zu füh-ren. Das Protokoll im Sinne von Art. 570 Abs. 3 ZGB schafft lediglich den Beweis für die Abgabe und den Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung und hat keinerlei Rechts-kraftwirkung zwischen den (ausschlagenden) Erben und den Gläubigern des Erblas-sers.

Selbst wenn eine Ausschlagungserklärung zurückgewiesen wird, bleibt es dem be-troffenen Erben mit anderen Worten unbenommen, sich auf die erklärte Ausschla-gung zu berufen, sollte er für Erbschaftsschulden belangt werden, und ungeachtet der Protokollierung der Ausschlagungserklärung steht den Gläubigern des Erblassers die Möglichkeit offen, gegen einen Erben vorzugehen, der die Ausschlagung erklärt hat. Mit anderen Worten beurkundet das Ausschlagungsprotokoll die Abgabe der Erklä-rung, nicht deren Wirkung. Die Behörde hat denn auch Erklärungen zu protokollieren, die wegen Fristablaufs oder Verwirkung keine Wirkung entfalten können.