Zur anrechenbaren Grundstücksfläche gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen samt den Hauszufahrten. Die Flächen bestehender oder projektierter Strassen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung hingegen zählen nicht zur anrechenbaren Grundstücksfläche.

Ebenso sind auch öffentliche Fusswege nicht anrechenbar.

Alle anderen, rein privaten Verkehrsflächen hingegen dürfen angerechnet werden, ungeachtet der Anzahl der durch sie erschlossenen Wohneinheiten und unabhängig davon, ob die entsprechenden Flächen nur der grundstücksinternen Erschliessung dienen oder eine darüber hinausgehende Funktion haben.