Die am Baubewilligungsverfahren beteiligten Parteien sind an ihre gestellten Anträge gebunden. Wird im Einwendungsverfahren nur die spezifische Anpassung des Bauobjekts gefordert (z.B. Verzicht auf eine Garage), ist der Einwender in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen die erteilte Baubewilligung nicht berechtigt, die Abweisung des ganzen Baugesuchs zu verlangen.