Das Obergericht des Kantons Aargau hat in einem Ausweisungsverfahren entschieden, dass – selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der Lockdown ein Mangel am Mietobjekt darstellt – ein Anspruch auf gänzlichen Erlass eines Mietzinses auf Ausnahmen beschränkt ist, so etwa für Dienstleistungsbetriebe wie Coiffeure, Tattoostudios etc., die ihre Erwerbstätigkeit bei einer behördlichen Betriebsschliessung überhaupt nicht mehr ausüben können. Kein Anspruch auf gänzlicher Erlass hat die Betreiberin eines Handelsgeschäfts, die ihr Ladengeschäft aufgrund des Wegfalls der Laufkundschaft nicht dem eigentlichen Zweck entsprechend nutzen konnte, aber dieses als Lager, Werbefläche, zur Verrichtung administrativer Arbeiten und insbesondere zur Abholung bestellter Ware nutzen konnte.