Architekten müssen wissen, dass die Beantwortung von baurechtlichen Voranfragen ohne Einbezug der einspracheberechtigten Personen erteilten Auskünfte im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren weder für die Baubehörde noch für die allenfalls von einspracheberechtigten Personen angerufenen Rechtsmittelinstanzen bindend sind. Es ist deshalb auch nicht von Bedeutung, dass gestützt auf eine nicht bindende Auskunft Projektarbeiten in Auftrag gegeben wurden, die sich nachträglich als unnütz erweisen.

Wer eine verbindliche baurechtliche Auskunft will, muss ein Vorentscheidgesuch (§ 62 Baugesetz) einreichen.