Ein Total- oder Generalunternehmer kann das Bauhandwerkerpfandrecht auch für Bauleistungen beanspruchen, die er nicht selbst ausgeführt, sondern an Subunternehmer delegiert hat.

Der Pfandanspruch des Hauptunternehmers besteht unabhängig von jenem des Subunternehmers. Nur wenn tatsächlich mehrere konkurrierende Pfandrechte für dieselben Bauleistungen (rechtzeitig) beantragt werden, ist eine Koordination erforderlich (Reduktion der Pfandsumme der höherstufigen Unternehmer).