Behördliche, positive Auskünfte zu baurechtlichen Fragen, die bloss dem Bauherrn erteilt worden sind, dürfen Dritten, welche sich gegen die Erteilung einer entsprechenden Baubewilligung zur Wehr setzen, nicht entgegengehalten werden, soweit diese Auskünfte ausserhalb eines gegenüber Dritten verbindlichen Vorentscheids erfolgt sind. Die Verfahrensrechte Dritter gehen dem Vertrauensschutz des Baugesuchstellers in solche Zusicherungen vor.