Für Lichtimmissionen gibt es weder Immissionsgrenzwerte (zur Beurteilung der Schädlichkeit bzw. Lästigkeit) noch gelten vorsorgliche Anlagegrenzwerte oder Planungswerte. Die Behörden müssen die Lichtimmissionen daher im Einzelfall beurteilen. Dabei kann sich die Vollzugsbehörde auf Angaben von Experten und Fachstellen abstützen.