Gesetzliche Pfandrechte des kantonalen Rechts im Betrag über CHF 1 '000.00 entstehen ohne Eintragung im Grundbuch.

Werden diese nicht innert vier Monaten nach der Fälligkeit der zugrunde liegenden For­derung, spätestens jedoch innert zweier Jahre seit der Entstehung der Forderung in das Grundbuch eingetragen, so können sie (nach Ablauf der Eintragungsfrist) Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht mehr entgegengehalten werden.

Ein gutgläubiger Drittkäufer wird somit in seinem Glauben geschützt, dass kein Pfand­recht für Grundstückgewinnsteuern im Grundbuch mehr eingetragen wird.