In Erbverträgen können neben vertraglichen Bestimmungen, die beide Ehegatten binden, auch einseitige Klauseln enthalten sein, die von den Ehegatten frei widerrufbar sind.

Spätere mit dem Erbvertrag in Widerspruch stehende Verfügungen (Testament, Schenkungen) sind anfechtbar und herabsetzbar.

Vom Grundsatz der Bindung kann abgewichen werden, wenn dies im Erbvertrag ausdrücklich so bestimmt wird. Dies ist der Fall, wenn der Erbvertrag festhält, dass der überlebende Ehegatte über den ganzen Nachlass frei verfügen kann.