Erfolgt ein Vorbezug von Mitteln aus der beruflichen Vorsorge für die Wohneigentumsförderung (WEF-Vorbezug), um ein Haus oder eine Eigentumswohnung zu kaufen, stellt sich die Frage, unter welchen Umständen eine Rückzahlung an die Pensionskasse zu leisten ist.

Der bezogene Betrag muss vom Versicherten oder von seinem Erben an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden, wenn

  1. das Wohneigentum veräussert wird
  2. Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen; oder
  3. beim Tod des Versicherten keine Vorsorgeleistung fällig wird.

Wird eine Nutzniessung oder ein ausschliessliches Wohnrecht eingeräumt, wird dadurch die Rückzahlungspflicht ausgelöst. Eine Vermietung, die wirtschaftlich keiner Veräusserung gleichkommt, löst dagegen keine Rückzahlungspflicht aus, wenn der Vorbezug nicht von Anfang an mit Blick auf eine gewinnbringende Investition getätigt worden ist.