Baugesuche sind öffentlich aufzulegen (§ 60 Abs. 2 Baugesetz). Von einer öffentlichen Auflage kann abgesehen werden, wenn das Bauvorhaben von geringer Bedeutung ist und den direkten Anstössern Gelegenheit gegeben wird, innert 30 Tagen Einwendungen zu erheben (§ 61 Abs. 1 Baugesetz). Weder die Möglichkeit zur Stellungnahme an die Bauherrschaft vor Einreichung des Baugesuchs, noch das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren vermögen das Einwendungsverfahren zu ersetzen. Der Stadtrat, welcher eine Nachbarin nicht über ein Bauvorhaben informiert und ihr keine Möglichkeit gibt, Einwendungen einzureichen, verletzt deren rechtliches Gehör. Dieser Mangel kann nicht geheilt werden. Ob die erteilte Baubewilligung sogar nichtig ist, musste vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt nicht geprüft werden.