Bei der in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren vorzunehmenden Prüfung der Baubewilligungsfähigkeit erachtet das Bundesgericht in der Regel den Rechtszustand im Zeitpunkt der Errichtung der Baute als massgelblich, es sei denn, die Baute könne gemäss dem im Zeitpunkt des Entscheids geltenden "milderen" Recht bewilligt werden. Auf strengeres neues Recht wird nur abgestellt, wenn der Bauherr bewusst keine Bewilligung eingeholt hat, weil er wusste, dass vor der Erteilung der Bewilligung neues strengeres Recht in Kraft treten werde.