Mieter haben nur für diejenigen Nebenkosten aufzukommen, die im Mietvertrag eindeutig und genau bezeichnet werden. Die besondere Vereinbarung wird in aller Regel eine ausdrückliche, meist eine schriftliche, sein, kann jedoch auch formfrei erfolgen und sich gegebenenfalls aus den Umständen ergeben, etwa im Falle eines Münzautomats für die Waschmaschine.

Für Nebenkosten werden regelmässig Akontozahlungen vereinbart.

Bei Rückforderungen der Mieter aus geleisteten Akontozahlungen für Nebenkosten handelt es sich vor Anerkennung des Abrechnungssaldos um einen vertraglichen, danach um einen bereicherungsrechtlichen Anspruch.

Die Mieter sind demnach bei Nebenkostenbeträgen, welche sie nach einer Saldoanerkennung gestützt auf eine ungerechtfertigte Bereicherung im Sinne von Art. 62 ff. OR zurückerstattet haben wollen, hinsichtlich dieses Rückerstattungsanspruchs behauptungs- und beweispflichtig. Dies ist etwa dann der Fall, wenn für eine Abrechnungsperiode ein Nebenkostensaldo gezogen und anerkannt worden ist und sich im Nachhinein herausstellt, dass die Nebenkostenabrechnung falsch war.

Anders verhält es sich vor Anerkennung des Saldos durch die Mieter. Rechnet der Vermieter die Nebenkosten vertrags- bzw. gesetzeswidrig ab, ist eine darauf gestützte Rückforderung von Akontozahlungen nach rechtzeitiger Einsprache gemäss vertraglichen Regeln abzuwickeln. Entsprechend haben die Mieter die Leistung von Akontozahlungen zu behaupten und zu beweisen, der Vermieter trägt aber die Behauptungs- und Beweislast für seine Nebenkostenforderung, welche er mit den Akontozahlungen verrechnet.