Die rechtskräftig verfügte Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, d.h. des Rückbaus einer nicht nachträglich bewilligten Baute, geht bei einer Handänderung als öffentlich-rechtliche Belastung des Grundeigentums, auf den Rechtsnachfolger über.
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Fälle aus der Praxis...
Wiederherstellung (Rückbau) bei Handänderung
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- By Dr. iur. Markus Siegrist