Da der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) keine positive Vorwirkung zukommt, sind die kantonalen Behörden bei der Anwendung des noch nicht daran angepassten kommunalen Rechts nicht verpflichtet, die baurechtlichen Begriffe in Übereinstimmung mit der IVHB auszulegen.