Der in Art. 9 Bundesverfassung verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in das Handeln staatlicher Behörden, so z.B. in behördliche Verfügungen und Auskünfte. Voraussetzung für den Widerruf einer rechtskräftigen Verfügung ist, dass dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts der Vorrang vor dem Interesse am Vertrauensschutz zukommt. Dabei überwiegt das Interesse des Bewilligungsempfängers in der Regel unter anderem dann, wenn er von der eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Ein Bauherr darf allerdings nicht auf eine rechtskräftige Baubewilligung vertrauen, wenn er die Behörde bei der Einreichung des Baugesuchs bezüglich der Baurechtswidrigkeit des Bauprojekts bösgläubig in die Irre führte.